Wie sind die Voraussetzungen der Beratungshilfe?

Die Antwort ergibt sich aus dem BerHG. Zum einen müssen die objektiven Zugangsvoraussetzungen vorhanden sein. Danach darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen, es muss sich um eine notwendige Hilfe handeln und es dürfen keine anderen zumutbaren Hilfen vorliegen. Außerdem muss es sich um eine vordergründige Rechtsberatung handeln. Daneben muss der Rechtsuchende derart bedürftig sein, dass er vergleichsweise im Falle einer Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) keine Raten zu zahlen hätte. Die Berechnung erfolgt sodann nach den Maßstäben der PKH/VKH unter Berücksichtigung der Freibeträge. Abzuziehen sind auch Wohnkosten.

Dabei ist immer wieder streitig, wie mit dem Wohnraum umzugehen ist, der von mehreren Personen bewohnt wird: Sind die Kosten für Miete und Nebenkosten dann kopfteilig anzusetzen, sodass den Rechtsuchenden nur ein "Anteil" betrifft, oder sind die Gesamtkosten berücksichtigungsfähig? Dieser Frage hat sich das OLG Braunschweig jüngst gestellt (allerdings zur PKH).[4] Grds. – so das OLG – seien bei Personen mit eigenen Einkünften, die im Haushalt eines Verfahrensbeteiligten leben, die Wohnkosten ungeachtet des Verhältnisses ihrer Einkünfte nach der Anzahl der Personen aufzuteilen.[5] Voraussetzung sei jedoch, dass der zu Berücksichtigende auch leistungsfähig ist. Ist der Verdienst einer Person so gering, dass eine Beteiligung nach Kopfteilen unbillig erscheint, könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Eine Beteiligung scheidet dabei regelmäßig dann vollständig aus, wenn das Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person unterhalb des für sie zugunsten des Antragstellers gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO geltenden Freibetrags liegt.[6] Das OLG erachtet es daher als sachgerecht, unabhängig von einer Unterhaltspflicht der PKH/VKH beantragenden Person grds. nur diejenigen Mitbewohner an den Wohnkosten zu beteiligten, deren Einkommen über dem für sie einschlägigen Freibetrag liegt. Das OLG Braunschweig sieht auch bei Überschreiten der Freibeträge dann keinen vollen kopfteiligen Ansatz, sofern sich die Einkommen der Bewohner einer Mietunterkunft unterscheiden. Auch jenseits der Freibetragsgrenze könne ein erheblicher Einkommensunterschied eine Aufteilung im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte rechtfertigen, wobei minderjährige Kinder komplett außer Ansatz bleiben sollen. Auf sie entfällt kein Wohnkostenanteil, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen.

[5] Vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 115 Rn 40; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.2.2019 – 13 WF 17/19, juris Rn 7; OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017 – II-10 WF 60/17, juris Rn 3.
[6] Vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.2.2003 – 14 WF 22/03, juris Rn 7.

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