Über die Frage, wie mit dem Original-Berechtigungsschein umzugehen ist, wenn der Antrag auf Vergütung elektronisch übersandt wird, ergaben sich seit Implementierung des elektronischen Rechtsverkehres heftige Diskussionen. Manche Gerichte forderten weiterhin die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines bei Gericht – meist um einen potentiellen Missbrauch auszuschließen –, die überwiegende Anzahl obergerichtlicher Meinungen[1] und auch die Lit.[2] sahen dieses Petitum hingegen nicht mehr als notwendig an. Nun scheint die Frage aber endlich geregelt. Die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung[3] dürfte das Streitthema um die Vorlage des Beratungshilfescheins bei Abrechnung ad acta legen.

Denn die Änderung in der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) betrifft das Formular, das Beratungspersonen nutzen müssen, um einen Antrag auf Zahlung ihrer Vergütung zu stellen. Die Änderung dient nach Begründung des Petitums vor allem dem Zweck, die elektronische Übermittlung des Formulars an das Gericht zu erleichtern, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, das Vorliegen des Originals eines Berechtigungsscheins anwaltlich zu versichern.

Übersicht der Entscheidungen hierzu:

 

Es geht auch "ohne"

Original

Das Original muss

zwingend vorgelegt

werden
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2022 – 10 W 47/22, AGS 2022, 375 AG Neunkirchen, Beschl. v. 6.2.2019 – 2 II 1153/18
OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, AGS 2022, 282  
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19  
AG Ludwigshafen, Beschl. v. 21.2.2022 – 2 UR II 82/20  
LG Osnabrück, Beschl. v. 24.1.2022 – 9 T 466/21, AGS 2022, 86  
[2] Lissner, AGS 2022, 375 m.w.H.
[3] V. v. 16.12.2022, BGBl. I, 2368; Geltung ab 22.12.2022 bzw. 24.12.2022.

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