Rechtsanwalt Dr. Hans Jochem Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung, NJW 2021, 3432

In seinem Beitrag gibt Mayer zunächst einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Änderungen im RVG, die in letzter Zeit in insgesamt sieben von dem Autor aufgeführten Gesetzen erfolgt sind. Dabei gibt Mayer auch eine kurze Übersicht darüber, welche Vorschriften des RVG durch diese Gesetze jeweils eingefügt bzw. geändert worden sind.

Sodann geht Mayer in seinem Beitrag auf die Entwicklung der Rspr. zum RVG ein. So verweist der Autor auf einige neuere Entscheidungen zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, insbesondere auf die Entscheidung des BGH (JurBüro 2021, 429 = AGS 2021, 521 [N. Schneider] = NJW 2021, 2589 m. Anm. N. Schneider), wonach ein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers auch für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht. Dem folgen einige Hinweise zu aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Begriff der Angelegenheit, wozu die Entscheidung des LG Wuppertal (JurBüro 2021, 302 = AGS 2021, 303 [Hansens]) gehört. Das LG hat die durchaus diskussionswürdige Auffassung vertreten, die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen eine einstweilige Anordnung nach §§ 766, 732 Abs. 2 ZPO würde keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG darstellen.

Ferner verweist Mayer auf die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in Kostensachen (NJW 2021, 3191 = zfs 2021, 642 m. Anm. Hansens = AGS 2021, 471 [Hansens]). Dort ging es um die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gegenstandswertes beim BGH, wobei der Große Senat auch ganz allgemein klargestellt hat, dass die Vorschriften des RVG gem. § 1 Abs. 3 RVG als speziellere Regelungen den für das jeweilige Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen würden, was von verschiedenen Gerichten in unterschiedlichen Verfahrenssituationen bezweifelt wurde. In diesem Zusammenhang verweist Mayer auch auf die Entscheidung des OLG Hamm (AGS 2021, 321 [N. Schneider]), das die völlig zutreffende Auffassung vertreten hat, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG sei dann auszusetzen, wenn ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt worden ist.

Weitere Gerichtsentscheidungen, auf die der Autor hinweist, betreffen die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Sodann berichtet der Autor über aktuelle Gerichtsentscheidungen zu einzelnen Vorschriften des VV RVG. So verweist Mayer auf die ebenfalls richtige Entscheidung des OLG Saarbrücken (JurBüro 2021, 359 = AGS 2021, 274 [Hansens] = zfs 2021, 402 m. Anm. Hansens), nach der der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV anfällt, wenn der Prozessbevollmächtigte sowohl eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch deren vermeintliche Gesellschafter vertritt. Für die Familienrechtler von besonderer Bedeutung sind die Entscheidungen des OLG Frankfurt (JurBüro 2021, 408) und des OLG Hamburg (Beschl. v. 1.7.2021 – 2 WF 46/21), nach denen eine Einigungsgebühr auch im Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB entstehen kann. Weitere Gerichtsentscheidungen, auf die Mayer in diesem Zusammenhang hinweist, betreffen die Abrechnung der Einigungsgebühr bei einem Vergleichsmehrwert im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Dem schließt sich der Hinweis des Autors auf die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (AGS 2021, 551 [Hansens]) an, die sich mit dem Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen zwecks einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits befasst. Dem folgt der Hinweis des Autors auf die grundlegende Entscheidung des BGH (NJW 2021, 2901), der die bisher höchst umstrittene Frage dahin geklärt hat, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst.

Weitere neuere Gerichtsentscheidungen, auf die der Autor verweist, betreffen die Bemessung des Streitwertes in verschiedenen gerichtlichen Verfahren.

Mayer beendet seinen Beitrag mit dem Nachweis zweier Gerichtsentscheidungen betreffend die Kostenerstattung. So verweist der Autor auf die Entscheidung des BGH (JurBüro 2021, 538 = AGS 2021, 408 [Hansens] = zfs 2021, 584 m. Anm. Hansens), nach der die in einem gem. § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten keine erstattungsfähigen Kosten des späteren Rechtsstreits darstellen. Das OLG Hamm, dessen Entscheidung der Autor ebenfalls nachweist, hat in seinem Beschluss NJW 2021, 3337 m. Anm. Reckin entschieden, dass zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs grds. nur die Einigungsgebühr zählt, die nur bei besonderer Vereinbarung der Parteien zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört.

Gerichtsvollzieher Jörg Herfurth, Änderungen des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, DGVZ 2021, 11

In seinem Beitrag berichtet der Autor über die aktuellen Änderungen des GVKostG.

Zunächst berichtet Herfurth über die Einfügung des neuen Auslagentatbestandes in Nr. 717 GVKostG KV, wonach der Koste...

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