Die Antragstellerin hatte – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – vor dem AG Neustadt (Weinstraße) ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrieben. Ihr Prozessbevollmächtigter führte während dieses Verfahrens zwei Telefongespräche mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin. Der Inhalt dieser Gespräche war zwischen den Beteiligten streitig. Das Eilverfahren endete mit einer der Antragstellerin günstigen Kostengrundentscheidung, aufgrund: welcher sie – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer Terminsgebühr begehrt hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Neustadt (Weinstraße) hat den Antrag auf Festsetzung der Terminsgebühr zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hatte vor dem VG Neustadt (Weinstraße) keinen Erfolg. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat das OVG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.

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