Nach den weiteren Ausführungen des Bay. LSG war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nicht festzusetzen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 33 RVG hätten nämlich nicht vorgelegen. Dies käme nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen würden oder es überhaupt an einem solchen Wert fehle. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Anwaltsgebühren würden sich nämlich gem. § 32 Abs. 1 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, der von Amts wegen festgesetzt worden sei. Zwar würde sich – so fährt das LSG fort – der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Vergleichsmehrwert nicht nur aus den mit verglichenen nicht anhängigen Gegenständen, sondern auch aus den mit verglichenen anderweitig anhängigen Gegenständen errechnen. Für den Prozessbevollmächtigten würden nämlich aus dem Vergleichsmehrwert auch hinsichtlich der anderweitig anhängigen Ansprüche eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV sowie eine höhere Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und eine höhere Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV berechnen. Hierfür sei jedoch keine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich. Vielmehr seien für die Berechnung dieser Gebühren die in den mit verglichenen Verfahren festgesetzten Streitwerte heranzuziehen.

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