Der im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG tätige gewordene Rechtsanwalt, der als Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird, verdient, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, neben der Gebühr Nr. 5116 VV zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, aber auch die weitere Vergütung nach den Nrn. 5101–5114 VV. Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren entstehen hingegen nicht.

LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20

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