Für das Strafverfahren regelt Vorbem. 4 Abs. 2 VV allgemein den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Eine gleichlautende Regelung ist für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 2 VV enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.

Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (wegen der Einzelh. s. unten II.). Diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts wurden in der BRAGO durch die sog. Hauptverhandlungsgebühr (§ 83 BRAGO) (mit-)erfasst. Die Einführung der (besonderen) Verfahrensgebühr durch das RVG ermöglicht – ebenso wie die Einführung der Grundgebühr Nr. 4100 VV[1] –, den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als nach der BRAGO aufwandsbezogen zu berücksichtigen.[2]

Die in Teil 4 Abs. 2 VV bzw. Teil 5 Abs. 2 VV enthaltenen Definitionen der Verfahrensgebühr gelten für alle Verfahrensgebühren, die der Rechtsanwalt im Straf- bzw. im Bußgeldverfahren nach Teil 4 VV bzw. nach Teil 5 VV verdienen kann. Das sind die Verfahrensgebühren

im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV),
im gerichtlichen Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV (Nrn. 4106, 4112, 4118, 4124, 4130 VV),
im Wiederaufnahmeverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV (Nrn. 4136 ff. VV),
die "zusätzlichen" Gebühren aus Unterabschnitt 5 (Nrn. 4141, 4142, 4143 f. VV) und
die Verfahrensgebühren Nrn. 4145, 4146 VV, "Strafvollstreckung" in Teil 4 Abschnitt 2 VV (Nrn. 4200, 4204 VV) sowie
die "Einzeltätigkeiten" aus Teil 4 Abschnitt 3 VV.
Im Bußgeldverfahren sind ähnliche Verfahrensgebühren vorgesehen.  

Die Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV (Nrn. 4106, 4112, 4118 VV) sind im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig. Damit soll die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren berücksichtigt werden (s. auch III.).[3] Die übrigen Verfahrensgebühren, also z.B. die für das Berufungs- oder das Revisionsverfahren (Nrn. 4124, 4130 VV), sind nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig

[1] Dazu AGS 2021, 443 ff.
[2] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 35 (im Folgenden kurz: Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.).
[3] S. die Komm. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4106 ff. VV m.w.N.

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