Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV enthaltene Grundgebühr, durch die "die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" abgegolten wird.[13] Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden nicht von der jeweils auch anfallenden Verfahrensgebühr honoriert, sondern eben von der Grundgebühr. Die erste Information des Rechtsanwalts wird daher von der Grundgebühr erfasst/abgegolten, alle weiteren Informationen hingegen schon von der jeweiligen Verfahrensgebühr,[14] und zwar auch dann, wenn das Gespräch, in dem die Informationen erteilt werden, in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten geführt wird.[15] Auch ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung liegt bereits außerhalb des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr, ebenso eine (ausführliche) Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten.[16] Entsprechendes gilt für die Einreichung eines Schriftsatzes oder einer Erklärung oder einer Besprechung mit dem Beschuldigten, bei der es nicht mehr um die erste Information geht.[17]
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