Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV enthaltene Grundgebühr, durch die "die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" abgegolten wird.[13] Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden nicht von der jeweils auch anfallenden Verfahrensgebühr honoriert, sondern eben von der Grundgebühr. Die erste Information des Rechtsanwalts wird daher von der Grundgebühr erfasst/abgegolten, alle weiteren Informationen hingegen schon von der jeweiligen Verfahrensgebühr,[14] und zwar auch dann, wenn das Gespräch, in dem die Informationen erteilt werden, in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten geführt wird.[15] Auch ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung liegt bereits außerhalb des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr, ebenso eine (ausführliche) Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten.[16] Entsprechendes gilt für die Einreichung eines Schriftsatzes oder einer Erklärung oder einer Besprechung mit dem Beschuldigten, bei der es nicht mehr um die erste Information geht.[17]

[13] OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = RVGprofessionell 2015, 60; dazu Burhoff, AGS 2021, 443, 449 f.
[14] OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = RVGprofessionell 2014, 133 = Rpfleger 2014, 445; OLG Saarbrücken, a.a.O.; LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2006 – XX-31/05; dazu auch Burhoff, a.a.O.
[15] OLG München, a.a.O.
[16] LG Braunschweig StraFo 2010, 513 = RVGreport 2010, 422 = VRR 2010, 359 = StRR 2011, 39.
[17] Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl., 2021, Nr. 4104 VV Rn 5; LG Aurich AGS 2011, 593 = StRR 2011, 443 = VRR 2011, 440 = RVGreport 2011, 464 = RVGprofessionell 2011, 189.

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