Die Parteien können in einem gerichtlichen Vergleich eine Regelung über die Kosten treffen, da die Kostenregelung ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt. Es kann daher jede Kostenvereinbarung getroffen werden, d.h. z.B. eine Kostenquote oder eine vollständige Kostenübernahme, wobei letztere auf bestimmte Kosten beschränkt werden kann. Haben die Parteien in dem Vergleich eine Kostenregelung getroffen, ist für eine Entscheidung nach § 91a ZPO kein Raum mehr.[1]

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.[2]

Da der Vergleich im späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Grundlage für die Kostenfestsetzung dient, sollte genau auf die Formulierung geachtet werden. Dabei kann sich eine Reihe von Tücken ergeben. Es sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche Kosten überhaupt angefallen sind. Zu unterscheiden ist dabei insbesondere zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten umfassen lediglich die Kosten, die das Gericht nach den Gerichtskostengesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG) erhebt, sodass der Begriff der "Gerichtskosten" nicht mit den "Kosten des Rechtstreits" verwechselt werden darf.[3] Die Kosten des Rechtsstreits umfassen wiederum sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Auch die Kosten für den Vergleich selbst, sind den Kosten des Rechtsstreits zuzurechnen.[4] Sollen die Vergleichskosten deshalb abweichend geregelt werden, bedarf es eines ausdrücklichen Ausspruchs in der Kostenregelung.

Ergeben sich hinsichtlich der Kostenregelung Zweifel, gilt zwar, dass der Vergleich auslegungsfähig ist, jedoch ist die Kostenfestsetzung oder Kostenausgleichung ausschließlich anhand des Wortlauts der Kostenregelung vorzunehmen. Die Heranziehung und Würdigung von im Wortlaut des Kostentitels nicht angedeuteten Umständen ist daher unzulässig.[5] Ist für einen vom Wortlaut abweichenden Regelungswillen überhaupt kein Anhaltspunkt vorhanden, scheidet eine entsprechende Kostenfestsetzung aus.[6]

 

Beispiel 1

Es wird eine Zivilsache A gegen B wegen 10.000,00 EUR anhängig. Das Verfahren wird durch einen Vergleich beendet. A muss zum Gerichtstermin von Hamburg nach München anreisen. Hierfür fallen Parteireisekosten an, wobei nur Fahrtkosten mit dem Pkw geltend gemacht werden. Die einfache Strecke beträgt 357 Kilometer. Verdienstausfall oder Zeitversäumnis macht A nicht geltend.

Für den Anwalt von A und B ist jeweils folgende Vergütung angefallen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebür, Nr. 1003 VV 614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 412,11 EUR
  Gesamt 2.581,11 EUR

Neben den Anwaltskosten sollen folgende weitere Kosten angefallen sein:

 
1,0-Gerichtsgebühr, Nr. 1211 GKG KV 266,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
Parteireisekosten nur bei A 249,90 EUR
(Fahrt von Hamburg nach Dortmund)  
2 x 357 km x 0,35 EUR  
(§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 JVEG)  
 

Variante 1

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

A und B haben die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten (Anwalts- und Parteireisekosten) selbst zu tragen.

A hat danach zu tragen:

 
Eigener Anwalt 2.581,11 EUR
Parteireisekosten 249,90 EUR
Gerichtskosten 133,00 EUR
(266,00 EUR : 2)  
Gesamt 2.964,01 EUR

B hat danach zu tragen:

 
Eigener Anwalt 2.581,11 EUR
Gerichtskosten 133,00 EUR
(266,00 EUR : 2)  
Gesamt 2.714,11 EUR

Eine Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) wird lediglich wegen der Gerichtskosten durchgeführt. A hat nach § 12 Abs. 1 GKG einen Gerichtskostenvorschuss von 798,00 EUR (3 x 266,00 EUR, Nr. 1210 GKG KV) geleistet, der wegen § 22 Abs. 1 GKG auch auf die Kostenschuld des B zu verrechnen ist. Von B sind an A folglich noch 166,00 EUR zu erstatten und im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzen. Aus der Landeskasse sind die restlichen 532,00 EUR zu erstatten (798,00 EUR geleistete Vorauszahlung abzgl. 133,00 EUR eigener Kostenanteil des A sowie abzgl. weitere 133,00 EUR des auf die Kostenschuld des B verrechneten Betrags).

 

Variante 2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt A. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

A hat nun sämtliche Kosten, mit Ausnahme der Vergleichskosten, zu tragen. Das umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (Anwalts- und Parteireisekosten).

Lediglich für die Kosten des Vergleichs wurde eine Kostenaufhebung vereinbart. Da für den Vergleich keine gesonderten Gerichtskosten entstanden sind, ergibt sich hier keine Besonderheit. Hinsichtlich der Anwaltskosten sind allerdings die Kosten für den Vergleich zu ermitteln, da diese von A und B jeweils zur Hälfte zu tragen sind.

Hinsichtlich der Anwaltskosten des B sind von A zu ersetzen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 31...

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