Grds. steht es einer Partei frei, für das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren zwei verschiedene Anwälte zu beauftragen. Deren Kosten sind auch grds. erstattungsfähig. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei Beauftragung desselben Anwalts die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet worden wäre, wenn derselbe Anwalt beauftragt worden wäre. Insoweit ist § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten. Die Kosten mehrerer Anwälte sind nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen, es sei denn, der Anwaltswechsel war notwendig. Hier war zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels nichts vorgetragen worden. Daher ist der Rechtspfleger am LG zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche Notwendigkeit nicht vorliege und die Mehrkosten des Anwaltswechsels daher nicht von der Gegenpartei zu erstatten seien. Im Rahmen der Kostenfestsetzung war daher fiktiv die Anrechnung vorzunehmen, wie sie bei Beauftragung eines Anwalts hätte vorgenommen werden müssen.

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