Der Antragsteller hatte zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und anschließend Hauptsacheklage erhoben. Dabei hatte er für das Hauptsacheverfahren einen anderen Rechtsanwalt beauftragt als im vorherigen selbstständigen Beweisverfahren. Nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens meldete der Antragsteller die ihm entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung an, und zwar ungekürzt die Kosten beider Anwälte. Das LG hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt, allerdings eine fiktive Anrechnung der Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 5 VV) des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits vorgenommen.

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