Nach Nr. 3507 VV ermäßigt sich die in Nr. 3506 VV geregelte Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags. Nach der Anm. zu dieser Vorschrift gilt die Anm. zu Nr. 3201 VV entsprechend.

Deshalb ist nach Auffassung des LAG Köln zur Auslegung, was unter einem Fall der "vorzeitigen Beendigung des Auftrags" zu verstehen ist, auf die Regelung in Nr. 3201 VV zurückzugreifen. Danach sei hier eine vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht gegeben. Diese liege schon deshalb nicht vor, weil von "vorzeitig" nicht die Rede sein könne. Der Auftrag ende nämlich durch eine Entscheidung des BAG und nicht vorher, etwa durch Beschwerderücknahme, durch Vergleich, durch Klagerücknahme oder ähnlichem. Aber auch die sonstigen Voraussetzungen einer "vorzeitigen Beendigung" hätten nicht vorgelegen. Sie beträfen nämlich alle die Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und nicht etwa des Beschwerdegegners.

Somit könne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur dann i.S.d. Regelung in Nr. 3201 VV "vorzeitig beendet" sein, wenn das Beschwerdeverfahren ende, bevor ein Schriftsatz des Klägers, der Sachanträge, Sachvorträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthalte, eingereicht worden sei. Das alles sei hier nicht geschehen.

Das LAG Köln hat deshalb die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen.

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