Der Kläger hatte vor dem ArbG Bonn Ansprüche auf Zahlung von Entgelt und Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte geltend gemacht. Gegen das seine Klage abweisende Urteil hat der Kläger beim LAG Köln Berufung eingelegt, die zurückgewiesen wurde. In seinem Urteil hat das LAG die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2.10.2019 beim BAG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4.11.2019 begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben beim BAG den Schriftsatz vom 23.10.2019 eingereicht, der keinen Sachantrag oder Sachvortrag enthielt und in dem es dort u.a. heißt:

Zitat

"… bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Berufungsbeklagten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin."

Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hieraufhin hat die Beklagte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV und einer Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV beantragt. Der Rechtspfleger des ArbG Bonn hat dem Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.4.2020 in vollem Umfang entsprochen.

Mit seiner hiergegen gerichteten "befristeten Erinnerung" hat der Kläger geltend gemacht, die festgesetzte Gebühr sei "unbegründet bzw. falsch". Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV setze das Stellen von Sachanträgen voraus, die nicht eingereicht worden seien. Deshalb sei es allenfalls gerechtfertigt, eine 1,1-Verfahrensgebühr festzusetzen.

Das LAG Köln hat die befristete Erinnerung als sofortige Beschwerde ausgelegt und diese zurückgewiesen.

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