Mit zugrundeliegender rund 11-monatiger Hauptsacheklage begehrten zwei Kläger die Aufhebung eines ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sowie die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Streitig war im Erinnerungsverfahren nach § 56 Abs. 1 RVG die Höhe der anwaltlichen Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staats- bzw. Landeskasse für vorgenanntes Verfahren.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist die hier allein im Streit stehende Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 1008 VV neben weiteren Gebühren i.H.v. 150,00 EUR festgesetzt worden. Aufgrund Vertretung der Kläger in zwei weiteren Parallelverfahren, welche den gleichen Inhalt hatten, rechtfertige sich die Kürzung der Verfahrensgebühr von 390,00 auf 150,00 EUR. Die anwaltliche Vertretung sei durch arbeitserleichternde Umstände, sog. Synergien, stark geprägt gewesen.

Gegen die Gebührenkürzung wandte sich der Erinnerungsführer mit dem Argument, die vorliegend komplexe Bescheidlage kompensiere den genannten Synergieeffekt.

Nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wurde der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss im Erinnerungsverfahren aufgehoben und die Verfahrensgebühr in beantragter Höhe festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge