Auf der Grundlage hatte der Kläger nach Auffassung des LG keinen Grund dargelegt, der ihn berechtigt habe, ohne vorherige Abmahnung und Hinweis auf eine mögliche Mandatsniederlegung, den Anwaltsvertrag zu kündigen. Soweit der Kläger auf den Nichtausgleich der Rechnung vom 22.3.2018 trotz Fristsetzung bis zum 30.4.2018 abstelle, sei zu berücksichtigen, dass die Rechnung nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet gewesen sei. Ohne besonderen Hinweis könne ein Mandant bei einem im Jahr 2015 erteilten Auftrag im Jahr 2018 nicht erkennen, dass es sich um eine Vorschussrechnung i.S.d. § 9 RVG handelt. Zahle der Mandant einen angeforderten Vorschuss nicht, könne der Rechtsanwalt erst dann, wenn er für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung die Niederlegung angedroht habe, die dadurch gem. § 8 RVG fällig werdenden Gebühren anfordern (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 9 Rn 19; Mayer/Kroiß, RVG, § 9 Rn 41). Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass sich der Beklagte in dem Vorprozess direkt an das AG gewendet habe, so sei kein Verhalten des Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger berechtigt gewesen wäre, ohne vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Hinweis auf die Folgen den Anwaltsvertrag zu kündigen. In den beim AG eingegangenen Schreiben habe sich der Beklagte sachlich zu Fragen der Beweisaufnahme eingelassen, ohne darin den Kläger zu diskreditieren.

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