Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen nach § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Ist vor dem 1.1.2021 ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und erst nach dem 31.12.2020 das Hauptsacheverfahren, so stehen dem Anwalt im Hauptsacheverfahren die Gebühren nach neuem Recht zu, es sei denn, der Auftrag zur Hauptsache ist ihm bereits zusammen und unbedingt mit der Mandatierung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren erteilt worden.

 

Beispiel 18

Der Anwalt hatte nach einer vorgerichtlichen Abmahnung im November 2020 eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Im Dezember fordert der Anwalt den Gegner unter Fristsetzung zum 4.1.2021 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Da der Gegner nicht antwortet, wird im Januar 2021 Hauptsacheklage erhoben.

Die vorgerichtliche Abmahnung einschließlich des Aufforderns zur Abschlusserklärung richtet sich nach altem Recht, ebenso das einstweilige Verfügungsverfahren. Die Hauptsacheklage richtet sich dagegen schon nach neuem Recht.

War umgekehrt vor dem 1.1.2021 das Hauptsacheverfahren betrieben worden und ist dem Anwalt erst nach dem 31.12.2020 den Auftrag für ein Arrest- oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren erteilt worden, so erhält er hierfür die Vergütung nach neuem Recht.

Anders verhält es sich bei Anordnungs- und Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren, da insoweit nur eine Angelegenheit vorliegt (§ 16 Nr. 5 RVG).

 

Beispiel 19

Der Anwalt hatte im Oktober 2020 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im Januar 2021 beantragt der Gegner, die Verfügung nach § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben.

Da der Erlass der einstweiligen Verfügung und das Aufhebungsverfahren nach § 16 Nr. 5 RVG eine einzige Angelegenheit bilden, bleibt es bei den Gebühren nach altem Recht, sofern überhaupt neue Gebühren anfallen.

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