Nach einer Verfahrenstrennung verbleibt es grds. beim bisherigen Recht, auch wenn zwischenzeitlich eine Gebührenänderung eingetreten ist. Infolge der Verfahrenstrennung erhält der Anwalt keinen neuen Auftrag. Aus dem ursprünglich gemeinsamen Auftrag werden infolge der Trennung jetzt lediglich zwei verschiedene Angelegenheiten.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der bisherigen Angelegenheit mehrere Aufträge zugrunde liegen, die zu unterschiedlichen Zeiten erteilt worden waren. Dann gilt nämlich vor der Trennung an das Datum der ersten Auftragserteilung, während nach der Trennung die einzelnen Auftragserteilungen "wiederaufleben".

 

Beispiel 31

Der Anwalt ist im Oktober 2020 auftragsgemäß in einem gegen den Mandanten gerichteten Klageverfahren beauftragt worden. Im Januar 2021 hat er den Auftrag für eine Widerklage erhalten, die auch eingereicht wird. Später trennt das Gericht die Widerklage ab und führt sie in einem gesonderten Verfahren fort.

Hinsichtlich der Klage bleibt es beim alten Recht. Für die Widerklage galt zunächst auch altes Recht, da es sich nur um eine Erweiterung des Auftrags handelte. Mit der Trennung wird die Widerklage dagegen zu einer eigenen Angelegenheit, sodass es jetzt auf das Datum ankommt, an dem der Auftrag zur Widerklage erteilt worden ist. Das war aber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, sodass ab jetzt neues Recht gilt.

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