Nach bisheriger Rechtslage richteten sich die Freibeträge nach dem jeweils höchsten Regelsatz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Hatte ein Land aufgrund regionaler Besonderheiten den Regelsatz abweichend vom bundesweiten Satz gem. § 29 SGB XII höher festgesetzt – wie z.B. für München –, richteten sich daher die PKH-Freibeträge im gesamten Bundesgebiet nach diesem höheren regionalen Regelsatz. Damit profitierten alle PKH-Antragstellerinnen und -steller in ganz Deutschland von regionalen Besonderheiten und statistisch nachweisbaren Abweichungen bei den Verbrauchsausgaben.
Mit dem KostRÄG 2021 wurde § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO geändert. Mit der Neuregelung ist man einer Forderung der Bundesländer nachgekommen. Nunmehr orientieren sich die Freibeträge grds. an den vom Bund festgesetzten Regelsätzen. Damit soll ein Gleichlauf von Sozial- und Prozesskostenhilferecht hergestellt werden. Nur soweit am Wohnsitz der Partei nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese nach § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO heranzuziehen. In der Prozesskostenhilfebekanntmachung sind künftig alle maßgebenden Beträge enthalten.
Seit dem 1.1.2021 gelten folgende Freibeträge:
Bund | Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg |
Landkreis München |
Landeshauptstadt München |
|
---|---|---|---|---|
– bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO) |
223 EUR | 235 EUR | 235 EUR | 234 EUR |
– für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) |
491 EUR | 516 EUR | 517 EUR | 515 EUR |
– für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO) |
||||
Erwachsene (Regelbedarfsstufe 3) |
393 EUR | 414 EUR | 414 EUR | 411 EUR |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) |
410 EUR | 430 EUR | 432 EUR | 429 EUR |
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) |
340 EUR | 353 EUR | 359 EUR | 353 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) |
311 EUR | 325 EUR | 328 EUR | 323 EUR |
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