Nach bisheriger Rechtslage richteten sich die Freibeträge nach dem jeweils höchsten Regelsatz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Hatte ein Land aufgrund regionaler Besonderheiten den Regelsatz abweichend vom bundesweiten Satz gem. § 29 SGB XII höher festgesetzt – wie z.B. für München –, richteten sich daher die PKH-Freibeträge im gesamten Bundesgebiet nach diesem höheren regionalen Regelsatz. Damit profitierten alle PKH-Antragstellerinnen und -steller in ganz Deutschland von regionalen Besonderheiten und statistisch nachweisbaren Abweichungen bei den Verbrauchsausgaben.

Mit dem KostRÄG 2021 wurde § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO geändert. Mit der Neuregelung ist man einer Forderung der Bundesländer nachgekommen. Nunmehr orientieren sich die Freibeträge grds. an den vom Bund festgesetzten Regelsätzen. Damit soll ein Gleichlauf von Sozial- und Prozesskostenhilferecht hergestellt werden. Nur soweit am Wohnsitz der Partei nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese nach § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO heranzuziehen. In der Prozesskostenhilfebekanntmachung sind künftig alle maßgebenden Beträge enthalten.

Seit dem 1.1.2021 gelten folgende Freibeträge:

 
Hinweis
 
  Bund

Landkreise

Fürstenfeldbruck

und Starnberg

Landkreis

München

Landeshauptstadt

München

– bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO)
223 EUR 235 EUR 235 EUR 234 EUR

– für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO)
491 EUR 516 EUR 517 EUR 515 EUR

– für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO)
       

Erwachsene

(Regelbedarfsstufe 3)
393 EUR 414 EUR 414 EUR 411 EUR

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(Regelbedarfsstufe 4)
410 EUR 430 EUR 432 EUR 429 EUR

Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

(Regelbedarfsstufe 5)
340 EUR 353 EUR 359 EUR 353 EUR

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

(Regelbedarfsstufe 6)
311 EUR 325 EUR 328 EUR 323 EUR

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