1. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind.
  2. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier dem Schuldner nach Aufhebung des Arrestes für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstandene Anwaltskosten) können demgegenüber nicht nach § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

BAG, Beschl. v. 19.10.2020 – 10 AZB 53/20

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