- Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind.
- Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier dem Schuldner nach Aufhebung des Arrestes für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstandene Anwaltskosten) können demgegenüber nicht nach § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
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