1. Lässt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte seine Ansprüche durch ein nach § 10 RDG zugelassenes Unternehmen regulieren, ist die von dort in Rechnung gestellte Vergütung bis zur Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen erstattungsfähig.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer des registrierten Unternehmens zugleich Geschäftsführer des Unternehmens ist, dass das Sachverständigengutachten erstellt hat und auf dessen Basis reguliert worden ist.

AG Bielefeld, Urt. v. 28.11.2019 – 419 C 182/19

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