Die Entscheidung ist zutreffend. Die Nrn. 5100 ff. VV gelten nur für den Verteidiger. Sie setzen also voraus, dass gegen den Mandanten ermittelt wird. Das ist aber nicht der Fall, solange der Mandant nur als Zeuge beteiligt ist, mag er auch der wahre Täter sein. Abzurechnen ist dann nach Nr. 5200 VV.

Solange der Mandant Zeuge ist, besteht auch kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Eine Deckungsschutzanfrage kann man sich in diesem Fall ersparen. Erst wenn der Zeuge zum Beschuldigten wird, besteht Deckungsschutz.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 17 - 19

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