Die Entscheidung ist unzutreffend. Zur angefochtenen Entscheidung s. AGS 2019, 509 m. Anm. Volpert.
Zutreffend ist es, die Anrechnung auszuschließen.
Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die Verfahrensgebühr für ein mehr als zwei Jahre später durchgeführtes Streitverfahren
Liegen zwischen der Einlegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid und der Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre, ist gem. § 15 Abs. 5 RVG die Widerspruchsgebühr der Nr. 3307 VV nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen.
AG Siegburg, Beschl. v. 15.4.2016 – 323 F 76/15[1]
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 1/2020, S. 10 - 15
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