Rz. 27

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 3305 (auch i.V.m. VV 3306) Anm. zu VV 3305 Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens
VV 3307 Anm. zu VV 3307 Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens[9]
VV 3104 (Vorb. 3.3.2) Anm. Abs. 4 zu VV 3104 Terminsgebühr des streitigen Verfahrens
[9] Nicht jedoch, wenn zwischen Widerspruch und Einleitung des streitigen Verfahrens zwei Kalenderjahre vergangen sind (AG Siegburg 15.4.2016 – 323 F 76/15, AGS 2016, 268 = NJW-Spezial 2016, 413; AG Grünstadt 12.11.2019 – 3 C 4/18, AGS 2020, 10 = JurBüro 2020, 185).

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