Der Gegenstandswert bei der Einholung von Drittauskünften richtet sich deshalb nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.[5] Maßgebend ist deshalb grds. der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

 

Beispiel

Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR nebst Nebenkosten (insgesamt 50,00 EUR) mit der Abnahme der Vermögensauskunft und unter den in § 802l ZPO genannten Voraussetzungen mit der Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO. Der Schuldner erscheint zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht. Der Gerichtsvollzieher holt die Drittauskünfte ein.

Die kombinierten Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur anschließenden Einholung von Drittauskünften bilden nach BGH verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV jeweils entsteht. Allerdings gilt der Höchstwert i.H.v. 2.000,00 EUR nur für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber für das Verfahren gem. § 802l ZPO auf Einholung von Auskünften der dort genannten Dritten. Der Wert richtet sich insoweit vielmehr nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, sodass die Gebühr Nr. 3309 VV nach einem Wert i.H.v. 5.000,00 EUR zzgl. Nebenforderung (Vollstreckungsforderung) zu berechnen ist.[6]

Daher entstehen folgende Gebühren:

 
I. Vermögensauskunft  
1. 0,3-Gebühr, Nr. 3309 VV 45,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 9,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 10,26 EUR
Gesamt 64,26 EUR
 
II. Drittauskünfte
1. 0,3-Gebühr, Nr. 3309 VV 106,20 EUR
  (Wert: 5.050,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 23,98 EUR
Gesamt 150,18 EUR
[5] AnwK-RVG/Volpert, § 18 Rn 200 und § 25 Rn 75.
[6] AnwK-RVG/Volpert, § 18 Rn 200.

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