I.

Zum Anfall einer gesonderten Gebühr für das Einholen von Drittauskünften ist die Entscheidung des AG Ratingen durch die Entscheidung des BGH v. 20.9.2018 (I ZB 120/17, in diesem Heft S. 12) überholt, die allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung des AG Ratingen noch nicht veröffentlicht war. Danach ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV zusteht.

2.

a)

Allerdings ergibt sich aus den Entscheidungsgründen eine für die Vergütung des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung interessante, aber an sich auch selbstverständliche Folge.

Bei kombinierten Aufträgen in der Zwangsvollstreckung ist danach immer festzustellen, ob Aufträge bedingt gestellt werden bzw. ob Eventualaufträge vorliegen. Ist das der Fall, kann die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV für eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit erst verdient werden, wenn die jeweilige Bedingung eingetreten ist.

In dem der Entscheidung des AG Ratingen zugrunde liegenden Fall hatte der Gläubigervertreter die Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO beantragt und für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802I ZPO gestellt. Die Bedingung für die Einholung von Drittauskünften – Nichtabgabe der Vermögensauskunft – ist zwar vordergründig eingetreten, denn die Vermögensauskunft wurde von der Gerichtsvollzieherin nicht abgenommen.

Gem. § 802l ZPO darf der Gerichtsvollzieher nur dann Drittauskünfte einholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Hier war jedoch Grund für die Nichtabnahme der Vermögensauskunft, dass die von der Gerichtsvollzieherin versuchte gütliche Erledigung der Sache (vgl. § 802b Abs. 1 ZPO) im Wesentlichen erfolgreich war und zur nahezu vollständigen Zahlung der Vollstreckungsforderung führte. Der Schuldner war also aufgrund der erfolgreichen gütlichen Erledigung überhaupt nicht mehr verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Die Bedingung zur Einholung von Drittauskünften war aber, dass der Schuldner gegen die Verpflichtung verstößt, die Vermögensauskunft abzugeben.

b)

Hat der Anwalt gem. § 807 ZPO einen Auftrag zur Sachpfändung und gegebenenfalls sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gestellt, ist das dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung dafür ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gem. § 807 ZPO vorliegen. Neben dem Kombi-Auftrag nach § 807 ZPO sind auch weitere kombinierte Aufträge möglich. Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt:

  So ist z.B. ein kombinierter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und nach deren Abnahme auf anschließende Pfändung und Verwertung eines sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden Vermögensgegenstands (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) denkbar.
  Ferner ist es z.B. möglich, den Gerichtsvollzieher – wie in dem vom AG Ratingen entschiedenen Fall – mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO zu beauftragen (§ 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
  Denkbar ist es schließlich auch, den Gerichtsvollzieher mit der isolierten gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO) und für den Fall ihres Scheiterns mit einer Vollstreckungsmaßnahme wie der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Sachpfändung oder der Forderungspfändung zu beauftragen.

Es können auch mehr als zwei Aufträge miteinander kombiniert werden. Bei allen kombinierten Aufträgen erhält der Rechtsanwalt eine weitere Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV erst, wenn die Voraussetzung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem Eventualantrag oder bedingt gestellten Auftrag ein unbedingt gestellter Auftrag geworden ist.[1] Ferner ist natürlich Voraussetzung für den Anfall einer weiteren Gebühr, dass die Maßnahmen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden.

Joachim Volpert

AGS 1/2019, S. 15 - 17

[1] AnwK-RVG/Volpert, 8. Aufl., § 18 Rn 181 ff.; so auch Enders, JurBüro 2012, 633, 635 und JurBüro 2013, 1.

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