Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 21.189,79 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Im vorangehenden Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Beklagte sich lediglich mit einer Gegenforderung i.H.v. 29.336,37 EUR verteidigt und hierzu auf eine eigene Rechnung gegen den Kläger verwiesen. Hierauf war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Streitverfahren hat die Beklagte – nunmehr anwaltlich vertreten – den klägerischen Anspruch in Zweifel gezogen und die Gegenforderung nur mehr im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien sich darauf verglichen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien, insbesondere aus den fraglichen Rechnungen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben. Das LG hat den Streitwert auf 21.189,79 EUR und den Vergleichswert auf 29.725,89 EUR festgesetzt. Weiter hat es beschlossen, dem Kläger werde Prozesskostenhilfe "auch für den Vergleich bzw. bis zu dem Vergleichswert" gewährt.

Die Landeskasse rügt mit ihrer Beschwerde, dass der Wert richtigerweise (21.189,79 EUR + 29.725,89 EUR =) 50.915,68 EUR betragen müsse. Insbesondere erhöhe sich nicht nur der Vergleichs-, sondern auch der Streitwert um den Wert einer bestrittenen Gegenforderung, wenn über diese ein Vergleich geschlossen werde. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer für unzulässig, nachdem die Landeskasse bei einem höheren Streitwert zwar höhere Gerichtsgebühren erhalten würde, zugleich aber höhere Gebühren an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstatten müsse. Die Beschwerde sei auch in der Sache nicht begründet, weil über den Hilfsanspruch nicht entschieden worden sei; vielmehr sei dieser nach dem Vergleich fallen gelassen worden. Es bestehe kein Anlass, die Parteien einer dem Rechtsfrieden dienlichen Verständigung mit einem höheren Streitwert "zu bestrafen".

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