In dem Vorbehaltsverfahren kann auch ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Klage zulässig und schlüssig ist sowie die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses gegeben ist.[1] In diesen Fällen entsteht zunächst nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Legt der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, so nimmt er den Urkundenprozess wieder auf,[1] sodass das Nachverfahren noch nicht eingeleitet wird und auch die Gebühren hierfür noch nicht entstehen. Soweit jedoch ein weiterer Termin stattfindet, erhöht sich die Terminsgebühr für das Vorbehaltsverfahren auf einen 1,2-Gebührensatz (Nr. 3104 VV).

[1] Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rn 1850.
[1] Schellhammer a.a.O.

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