Bei der Gebühr Nr. 4142 VV handelt es sich um eine Wertgebühr, die gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, sodass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.

LG Rostock, Beschl. v. 1.9.2010 – 12 Qs 36/10

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