Da sich die Kostenentscheidung in den nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen weiterhin gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ff. ZPO streng nach Obsiegen und Unterliegen richtet, ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
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