Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Das LG hatte den Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Kosten abgewiesen, da hierüber keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden sei. Abgesehen davon sei der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, so dass es an der Aktivlegitimation fehle.

Dagegen wendet sich die Klägerin u.a. mit ihrer Berufung. Sie hält den Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten weiterhin für begründet. Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, weil sich die Aktivlegitimation aus der Gesamtschau des Vortrags der Klägerin ergebe. Im Übrigen habe das LG die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil es auf Zweifel an der Aktivlegitimation nicht hingewiesen habe. Außerdem würde der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer anwaltschaftlichen Auslagen nach § 67 VVG erst mit der Bezahlung durch die Rechtsschutzversicherung auf diese übergehen, sodass die Beklagte beweisbelastet sei, dass es zu diesem Forderungsübergang gekommen sei.

Den Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten bestreitet die Beklagte weiterhin unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 10 RVG. Auch habe das LG zutreffend den Nachweis der Aktivlegitimation verneint. In der Sache hatte die Berufung Erfolg.

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