Enthält ein Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu, inwieweit eine vorgerichtliche Geschäftgebühr vom Gegner zu zahlen ist oder inwieweit eine solche Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme enthalten sein soll, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10

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