Der Kläger hat den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er beanspruchte als Nebenforderung mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.971,74 EUR. Das LG schlug den Parteien eine vergleichsweise Einigung des Inhalts vor, dass der Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche an den Kläger 30.000,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,20 EUR zahle. Die Parteien vereinbarten abweichend hiervon durch Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Zahlung eines Betrags in Höhe von 32.000,00 EUR ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Kläger geltend gemachte ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr berücksichtigt und danach die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Anrechnung einer 0,75-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr begehrt hat, als unbegründet zurückgewiesen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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