Das AG hatte den Antrag des Rechtsanwalts F. auf Erstattung von Kosten (Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer) als beigeordneter Anwalt zurückgewiesen, weil Rechtsanwalt F. den Klägern im Verfahren nicht beigeordnet gewesen sei, sondern ausschließlich Rechtsanwältin M.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, Rechtsanwalt F. sei angestellter Anwalt in der Kanzlei M./Sch. gewesen und habe den Termin für die Kanzlei und die beigeordnete Rechtsanwältin M. wahrgenommen; ein Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr bestehe deshalb. Der BGH habe zur Frage der Prozesskostenhilfe bei einer Anwaltssozietät ausgeführt, dass die Beiordnung einer Sozietät im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen könne. Die Beiordnung der Rechtsanwältin M. sei dahin auszulegen, dass nicht sie allein, sondern die Sozietät beigeordnet worden sei.

Die Rechtspflegerin des AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil immer nur eine bestimmte Person beigeordnet werde und nicht eine Anwaltskanzlei, und die Sache mit Verfügung vom selben Tage dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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