Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hatte der BFH die Revision zugelassen und ihr mit Gerichtsbescheid stattgegeben. Dagegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung. Anschließend gab er dem Klagebegehren statt, so dass der BFH ihm die Kosten des Verfahrens auferlegte.

Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten für das Revisionsverfahren, darunter auch eine Terminsgebühr. Der Urkundsbeamte setzte die Terminsgebühr ab.

Dagegen legte der Kläger Erinnerung ein. Eine Terminsgebühr sei anzusetzen. Der BFH habe für den Fall der Gerichtsgebühren entschieden, dass eine Gebühr für den Gerichtsbescheid nicht dadurch entfalle, dass der Gerichtsbescheid wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte (Beschl. v. 31.8.2006 – II E 4/06, BFH/NV 2007, 73). Bereits im Analogieschluss könne gefolgert werden, dass das auch für Beratergebühren gelten müsse. Ergehe der Gerichtsbescheid, habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung, und zwar durch Gerichtsbescheid, entschieden. Damit sei der Gebührenanspruch des Beraters entstanden. Dieser könne nicht rückwirkend entfallen.

Der Erinnerungsgegner ist dagegen der Auffassung, eine Terminsgebühr sei nicht anzusetzen, da der Gerichtsbescheid aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte.

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