Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Da mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, den vom LG festgesetzten Gebührenstreitwert zu reduzieren, ist die Beschwerde so aufzufassen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sie allein in deren Namen eingelegt hat.

1.  Das LG hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits, soweit er das Betreiben des Verfahrens betrifft, zu Recht auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Bei der Stufenklage wird mit Erhebung der Klage nicht nur der geltend gemachte Auskunftsanspruch (1. Stufe), sondern sogleich die Klage zu allen Stufen rechtshängig. Der Streitwert wird nicht geringer, wenn bereits mit der Entscheidung zur Auskunftsstufe die weitergehende Klage abgewiesen wird (KG MDR 2008, 45 [= AGS 2008, 40]; OLG Stuttgart – 8. Zs. – FamRZ 2008, 533; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Celle FamRZ 1997, 99; Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 48 Anh. I (§ 3 ZPO) Rn 110 m. w. Nachw.). Die Meinung, dass allein der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sei, da andernfalls die Regelung des § 44 GKG keinen Sinn habe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart – 17. Zs. – FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart – 16. Zs. – FamRZ 2005, 1765 [der ausdrücklich keine Stellung zu dem Fall der vollständigen Abweisung der Klage bezieht]), folgt der Senat nicht. Mit der h.M. ist anzunehmen, dass ein rechtshängiger Anspruch nicht rückwirkend im Wert reduziert werden kann, erst recht nicht, wenn über ihn bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Aus § 44 GKG ist eine Differenzierung für das Betreiben des Verfahrens, wie sie der 16. und 17. Zs. des OLG Stuttgart annimmt, nicht zu entnehmen. Der Streitwert für das Betreiben des Verfahrens ist anhand der geäußerten Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Die Kläger wollten mit der Stufenklage ihre der Pfändung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde liegende Forderung in Höhe von 22.815.68 EUR realisieren.

2.  Für die durch die Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) ist dagegen lediglich der geringere Wert der Auskunftsstufe maßgeblich.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung lediglich über die erste Stufe verhandelt. Die vollständige Abweisung der Stufenklage ist selbst dann für zulässig zu erachten, wenn in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur der Klagantrag zur 1. Stufe (Auskunft) gestellt worden ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1021 für die Abweisung in der Berufungsinstanz). Auch in erster Instanz erscheint das Verlangen einer vorherigen Antragstellung in der Zahlungsstufe eine prozessunökonomische Förmelei (vgl. BGHZ 94, 268; BGHZ 30, 213; Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 14). Ein beachtlicher Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen.

Die Terminsgebühr bemisst sich in einem Fall wie dem vorliegenden demnach allein nach dem Wert der Auskunftsstufe. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Streitwerts ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr abzustellen. Durch eine spätere Entscheidung kann sich (mit Ausnahme der Spezialregelung zur Hilfsaufrechnung, § 45 Abs. 3 GKG) der maßgebliche Wert für eine bereits entstandene Gebühr nicht rückwirkend erhöhen. Eine Verhandlung zur Leistungsstufe hat nicht stattgefunden. Entsprechend ist in Lit. und Rspr. auch anerkannt, dass bei einer Stufenklage nach Erledigung der Auskunftsstufe eine Rücknahme des Antrags zur Leistungsstufe gem. § 269 Abs. 1 ZPO auch ohne Zustimmung des Gegners möglich ist (Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rn 14, § 254 Rn 15; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, § 269 Rn 26; OLG Naumburg OLGR 2000, 231 nach juris Rn 2). Den Wert der Auskunftsstufe schätzt der Senat mit , der Erwartung in der Zahlungsstufe.

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