Die Antragstellerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigen – den Erinnerungsführer – einen Eilantrag beim SG Bremen stellen, mit dem sie die Feststellung begehrte, dass ein vom Erinnerungsführer für sie eingelegter Widerspruch gegen einen Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung habe. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt.

Dieser beantragte daraufhin die Festsetzung folgender Gebühren für das Eilverfahren:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 275,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 56,05 EUR
Gesamt 351,05 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für das Eilverfahren auf 202,30 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, es sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV in Höhe von 150,00 EUR in Ansatz zu bringen, da eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei.

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Im Eilverfahren sei nicht der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV, sondern aus Nr. 3102 VV anwendbar. Die Erinnerung hatte insoweit keinen Erfolg.

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