Schließen die Parteien einen Vergleich mit einem nicht anhängigen Mehrwert und ist den Parteien auch für den Mehrwert Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erstreckt sich diese auch auf die aus dem Mehrwert des Vergleichs entstandene Terminsgebühr.

LG Koblenz, Beschl. v. 6.11.2009–6 T 135/09

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