Das LG hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 11.168,15 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss aufgehoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

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