In der Verhandlung vor dem AG haben die Parteien über die Klagforderung einen Teilvergleich geschlossen. Hinsichtlich der Kosten heißt es dort:

“5. Die Kostenregelung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

6.  Damit hat sich der klägerische Anspruch erledigt.”

Im weiteren Verfahren hat das AG die Widerklage abgetrennt und gem. § 91a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, auferlegt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Über die Kosten des Rechtsstreits habe nach § 98 ZPO entschieden werden müssen.

Der Kläger ist der Auffassung, im Teilvergleich sei eine von § 98 ZPO abweichende Regelung vereinbart worden.

Das AG hat die sofortige Beschwerde ohne Abhilfe dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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