1. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren können schwierige Rechtsfragen entschieden und tatsächliche Fragen – durch Einholung von Glaubhaftmachungsmitteln – aufgeklärt werden. Dies gilt entsprechend für das gleich gelagerte Vergütungsfestsetzungsverfahren.
  2. Sind die Voraussetzungen einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV streitig, so muss dies nicht als außergebührenrechtliche Einwendung ihrer Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren entgegenstehen.

KG, Beschl. v. 7.10.2008–5 W 318/07

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