Wertfestsetzung erfolgt grundsätzlich durch Gericht; gegebenenfalls ist Antrag nach § 33 RVG zu stellen

In Verfahren der Zwangsversteigerung entsteht nur für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren eine Festgebühr (Nr. 2210 GKG-KostVerz.). Im Übrigen entstehen wertabhängige Gebühren (Nrn. 2211 ff. GKG-KostVerz.), sodass das Gericht einen Wert festsetzen muss (§ 63 Abs. 2 GKG). Vertritt der Anwalt nur einen Mitberechtigten, muss für ihn auf Antrag nach § 33 RVG ein gesonderter Wert festgesetzt werden.

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