Gegenstandswert richtet sich nach § 26 RVG

Maßgebend für den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren ist § 23 Abs. 2 RVG i.V.m. § 26 RVG, da es hier um eine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung ging.

Vertritt der Anwalt – wie hier – den Schuldner, bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung gem. § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. Entgegen der Auffassung des AG kommt es nicht auf den Wert der Forderung an, derentwegen die Zwangsversteigerung betrieben wird.

Soweit der Schuldner nicht Volleigentümer, sondern – wie hier – Miteigentümer ist, ist der jeweilige Anteil am Grundstück maßgebend.

Wert der Zwangsversteigerung richtet sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks

Der Wert der Zwangsversteigerung wiederum bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes. Dieser wurde hier vom Vollstreckungsgericht nicht festgesetzt, da die Gläubigerin den Antrag auf Zwangsversteigerung später zurückgenommen hatte. Das LG ist insoweit von der zwischenzeitlich vorliegenden Schätzung des Sachverständigen ausgegangen, der einen Wert von 300.000,00 EUR angenommen hat. Insoweit ist es von der Angabe der Beschwerdeführer abgewichen. Ausgehend von einem hälftigen Miteigentumsanteil ergab sich somit ein Gegenstandswert i.H.v. 150.000,00 EUR.

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