Zunächst stellt sich die Frage, ob für den Verteidiger eine oder zwei Angelegenheiten vorliegen.

Eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG

Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten. Es liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor. Das gesamte Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zur Abgabe der Akten an das AG einschließlich des Zwischenverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist eine einzige Angelegenheit (Vorbem. 5.1 Abs. 1; Vorbem 5.1.2 Abs. 1 VV).

Rücknahme und Neuerlass führen nicht zu neuer Angelegenheit

Mit der Rücknahme eines Bußgeldbescheids und dessen Ersetzung durch einen neuen Bußgeldbescheid beginnt nicht etwa ein neues Ermittlungsverfahren. Dieser "Austausch" des Bußgeldbescheides findet im Bußgeldverfahren selbst statt. Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides und sein Neuerlass sind vergleichbar mit der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung, die nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG ebenfalls keine gesonderte Angelegenheit auslöst. Der Verteidiger kann daher seine Gebühren nur einmal verdienen.

Tätigkeit kann im Rahmen des § 14 RVG zu berücksichtigen sein

Eine andere Frage ist, ob die Rücknahme und der Neuerlass des Bußgeldbescheides gegebenenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend zu berücksichtigen sind, weil hierdurch Mehraufwand entsteht. Auch der neue Bescheid muss wiederum geprüft werden etc. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls bei der Gebührenbestimmung, nicht aber eine Frage der Angelegenheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge