Für Kostenfestsetzung ist in jedem Fall nur Vergleich maßgeblich

Die Entscheidung ist zutreffend und kann wegen desselben Regelungsinhalts auch auf § 25 FamGKG angewendet werden. Ein Vergleich kann im Regelfall die aus einer Entscheidung resultierende Haftung gegenüber der Staatskasse nicht beseitigen, so dass für die Gerichtskostenrechnung der ersten Instanz weiterhin das Urteil maßgeblich ist (BGH NJW-RR 2001, 285; OLG Nürnberg MDR 2004, 417; OLG Naumburg AGS 2008, 407). Im Innenverhältnis der Parteien ist jedoch gleichwohl nur die Kostenregelung im Vergleich maßgeblich, so dass die Gerichtskosten dann nach Kostenausgleich (§ 106 ZPO) gegen den Gegner festgesetzt werden können.

Besonderheiten auch bei Kostenfreiheit

Durch die Kostenbeamten wird oftmals streng nach § 30 GKG, § 25 FamGKG verfahren, ohne die bestehenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass als Spezialregelung neben § 125 Abs. 1 ZPO auch § 2 Abs. 5 GKG und § 2 Abs. 3 FamGKG vorgehen (OLG Brandenburg NJ 2008, 317), denn auch sie verdrängen § 30 GKG, § 25 FamGKG, wenn ein Beteiligter Kosten- oder Gebührenfreiheit genießt. Würde die Staatskasse hier weiterhin den (nichtbefreiten) Kostenschuldner gem. der ausgeurteilten Kostenentscheidung heranziehen, könnte dieser die Kostenfestsetzung beantragen, soweit der gezahlte Betrag seine im Vergleich übernommene Haftung übersteigt. Die Kosten- oder Gebührenfreiheit wäre dann untergraben.

Nichtbeachtung mit Erinnerung angreifbar

Es empfiehlt sich daher stets, die übersandte Gerichtskostenrechnung zu überprüfen. Wurde in den Fällen der PKH/VKH-Bewilligung oder Kosten-/Gebührenfreiheit nach § 30 GKG oder § 25 FamGKG verfahren und die erstinstanzliche Kostenentscheidung zugrunde gelegt, ist Erinnerung (§ 66 GKG, § 57 FamGKG) einzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge