Der Klägerin wurde PKH bewilligt. In der ersten Instanz ist ein Urteil ergangen. Die Kosten hatten danach die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren wurde ein wirksamer Vergleich geschlossen und darin die Aufhebung der Kosten vereinbart. Der Kostenbeamte der ersten Instanz hat die Kostenrechnung gleichwohl gemäß der Kostenquote des Urteils aufgestellt. Dagegen hat der Beklagte Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung wurde durch das erstinstanzliche Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Erinnerungsentscheidung hat der Beklagte erfolgreich Beschwerde eingelegt.

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