Streitwert für Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Antrag

Wird eine gerichtliche Entscheidung nur beschränkt angefochten, so richten sich die Gerichtsgebühren nur nach dem Wert des beschränkten Antrags (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Hinsichtlich der anwaltlichen Verfahrensgebühr ist dagegen zu differenzieren, wie der BGH unlängst für die Nichtzulassungsbeschwerde klargestellt hat:

 
Hinweis

Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Anwalts nach der vollen Beschwer seines Mandanten.

BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, AGS 2018, 60 = NJW-Spezial 2018, 124 = RVGreport 2018, 150 = ZInsO 2018, 347 = MDR 2018, 367 u. 724 = Rpfleger 2018, 291 = JurBüro 2018, 183 = NJW-RR 2018, 700 = FamRZ 2018, 522 = RVGreport 2018, 150 = BRAK-Mitt 2018, 97

Auftragserteilung ist maßgebend

Die Erwägungen des BGH gelten aber nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern für alle Rechtsmittelverfahren, auch für die Berufung. Insoweit ist zu differenzieren.

Erteilt der Mandant von vornherein einen Auftrag, die Berufung beschränkt einzulegen, dann richtet sich die Verfahrensgebühr nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zuvor ein unbeschränkter Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht des gesamten Rechtsmittels erteilt worden war und er im Rahmen dieses Auftrags vom umfassenden Rechtsmittel abgeraten hat (Beispiele 1, 2 u. 3).

Erteilt der Mandant dem Anwalt dagegen zunächst den Auftrag, die Berufung uneingeschränkt einzulegen, ist wiederum zu differenzieren:

Rät der Anwalt vor Einlegung der Berufung teilweise davon ab, so dass diese nur beschränkt eingelegt und durchgeführt wird, erhält er aus dem Wert der eingelegten Berufung die volle 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) und aus dem Wert des abgeratenen Rechtsmittels die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV (Beispiel 4).
Rät der Anwalt dagegen erst nach Einlegung der Berufung teilweise davon ab, so dass diese nur beschränkt begründet und durchgeführt wird, hat dies auf die Verfahrensgebühr keinen Einfluss mehr. Sie ist mit Einlegung der Berufung bereits in voller Höhe aus dem Wert der Beschwer entstanden. Auch entsteht nicht etwa eine gesonderte Prüfungsgebühr. Die Prüfung wird nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Nur die weiteren Gebühren richten sich dann nach dem geringeren Wert (Beispiel 5).

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