Streitwert für Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Antrag
Wird eine gerichtliche Entscheidung nur beschränkt angefochten, so richten sich die Gerichtsgebühren nur nach dem Wert des beschränkten Antrags (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Hinsichtlich der anwaltlichen Verfahrensgebühr ist dagegen zu differenzieren, wie der BGH unlängst für die Nichtzulassungsbeschwerde klargestellt hat:
Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Anwalts nach der vollen Beschwer seines Mandanten.
BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16, AGS 2018, 60 = NJW-Spezial 2018, 124 = RVGreport 2018, 150 = ZInsO 2018, 347 = MDR 2018, 367 u. 724 = Rpfleger 2018, 291 = JurBüro 2018, 183 = NJW-RR 2018, 700 = FamRZ 2018, 522 = RVGreport 2018, 150 = BRAK-Mitt 2018, 97
Auftragserteilung ist maßgebend
Die Erwägungen des BGH gelten aber nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern für alle Rechtsmittelverfahren, auch für die Berufung. Insoweit ist zu differenzieren.
• | Erteilt der Mandant von vornherein einen Auftrag, die Berufung beschränkt einzulegen, dann richtet sich die Verfahrensgebühr nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zuvor ein unbeschränkter Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht des gesamten Rechtsmittels erteilt worden war und er im Rahmen dieses Auftrags vom umfassenden Rechtsmittel abgeraten hat (Beispiele 1, 2 u. 3). | ||||
• | Erteilt der Mandant dem Anwalt dagegen zunächst den Auftrag, die Berufung uneingeschränkt einzulegen, ist wiederum zu differenzieren:
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