Kammergutachten nicht erforderlich

Strittig ist, ob ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, wenn das Beratungshonorar im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant strittig ist. Ein Blick ins Gesetz führt bereits zur Lösung. Nach § 14 Abs. 2 RVG ist ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nur einzuholen, wenn die Höhe einer "Rahmengebühr" strittig ist. Bei der Beratungsgebühr handelt es sich aber nicht um eine Rahmengebühr. Bei Verbrauchern findet sich zwar eine Begrenzung nach oben. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gebührenrahmen. Bei Unternehmern ist ohnehin gar keine Begrenzung vorgesehen. Daher ist ein Kammergutachten nicht erforderlich (AG Brühl AGS 2014, 387 = NJW-Spezial 2014, 509 = RVGprof. 2014, 157).

Kammergutachten dennoch möglich

Ungeachtet dessen kann das Gericht aber dennoch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO um ein Gutachten ersuchen. Ob dieses Gutachten dann auch kostenlos wie ein Gebührenrahmengutachten zu erstatten ist, ist fraglich.

 

Praxishinweis

Der Anwalt sollte stets darauf hinwirken, dass das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholt, da eine Rechtsanwaltskammer einen viel besseren Überblick über die angemessene Vergütung im Kammerbezirk hat.

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