Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen – insbesondere über Ansprüche, die Gegenstand einer Folgesache sein könnten –, so fällt daraus eine 0,25-Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) an, so dass das Gericht insoweit einen Vergleichswert festsetzen muss. Dieser (Mehr-)Wert erhöht dann auch den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Mehrwert des Vergleichs richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Gegenstände, die in die Einigung einbezogen worden sind, so dass auf die Ausführungen zu den entsprechenden isolierten Familiensachen Bezug genommen werden kann.

 

Beispiel 22: Mehrvergleich

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 9.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 2.700,00 EUR. Die Eheleute schließen im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich über den nicht anhängigen Zugewinnausgleich i.H.v. 20.000,00 EUR.

Der Wert des Verfahrens richtet sich nach den Werten von Ehesache und Versorgungsausgleich und beträgt damit 11.700,00 EUR. Der Mehrwert des Vergleichs beträgt 20.000,00 EUR.

Mitverglichene Kindschaftssache

Soweit der Vergleich eine nicht anhängige Kindschaftssache betrifft, ist auf § 45 FamGKG abzustellen und nicht auf § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da diese Wertvorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur dann gilt, wenn die Kindschaftssache Folgesache ist. Das wird sie aber nur durch einen Antrag nach § 137 Abs. 3 FamFG, nicht durch einen bloßen Vergleich. Es würden sich zudem Wertungswidersprüche ergeben, wenn eine isoliert geführte Kindschaftssache im Verbund mit verglichen wird (N. Schneider, NZFam 2015, 252; N. Schneider/Thiel, FamFR 2010, 529).

 

Beispiel 23: Mehrvergleich über Kindschaftssache

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200,00 EUR. Die Eheleute schließen einen Vergleich über das nicht anhängige Umgangsrecht.

Der Wert des Verfahrens beträgt 7.200,00 EUR. Für den Mehrwert des Vergleichs gilt § 45 FamGKG und nicht etwa § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da es sich nicht um eine Folgesache handelt. Der Vergleich hat somit einen Mehrwert von 3.000,00 EUR.

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