Unzulässige Anträge sind zu bewerten

Werden im Verbundverfahren unzulässige Anträge gestellt, sind sie gleichwohl zu bewerten und nach § 44 FamGKG beim Verfahrenswert mit zu berücksichtigen (OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214). Dies gilt insbesondere für isolierte Auskunftsanträge, Anträge auf Unterhalt für die Zeit der Trennung, auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung (unabhängig davon, ob für die Zeit der Trennung oder die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung) oder auch für die Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit, Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung oder Gesamtschuldnerausgleich. Auch Anträge, die auf die Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33, 34 VersAusglG gerichtet sind, kommen zulässigerweise im Verbundverfahren nicht vor, weil die Zulässigkeit eines solchen Antrags die Rechtskraft der Scheidung voraussetzt.

 

Beispiel 21: Unzulässiger Antrag im Verbund

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 9.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 2.700,00 EUR. Die Ehefrau beantragt 10.000,00 EUR Zugewinnausgleich und 5.000,00 EUR Gesamtschuldnerausgleich.

Dem Wert von Ehesache, Versorgungsausgleich und Zugewinn (insgesamt 21.700,00 EUR) ist der Wert des Zahlungsantrags auf Gesamtschuldnerausgleich hinzuzurechnen. Dass der Antrag im Verbundverfahren nicht zulässig ist, ist unerheblich, da auch unzulässige Anträge zu bewerten sind.

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