Regelwert 3.000,00 EUR
Für Anträge auf Überlassung oder Übereignung von Haushaltsgegenständen oder Zahlung einer Entschädigung, die nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung zulässig sind, gilt § 48 Abs. 2, 2. Alt FamGKG mit einem Regelwert von 3.000,00 EUR. Zu unzulässigen Anträgen s.u.
Auch hier besteht die Möglichkeit, bei Unbilligkeit den Wert herauf- oder herabzusetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG).
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